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AGB Bauleistungen - GreenBuild360 GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauleistungen (AGB)

GreenBuild360 GmbH
Stand: 13.03.2026 (v1.0)

1. Angebotsbedingungen

1.1 Der Baupartner, im Nachfolgenden auch Auftragnehmer (AN) genannt, gibt sein Angebot auf der Grundlage des vom Auftraggeber (AG) zur Verfügung gestellten „Leistungsverzeichnis/AN-Angebot“ sowie den hierin aufgeführten weiteren Bestandteilen ab. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Inhalt dieses Angebots und vom Auftraggeber auf seiner Internet-Seite www.greenbuild360.de unter „Ausschreibungen“ zur Kenntnisnahme und zum Ausdruck eingestellt. Angebote des AN sind, sofern im Einzelfall nichts anderes angegeben ist, für einen Zeitraum von 4 Wochen ab Zugang beim AG verbindlich.

1.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Abgabe des Angebotes und vor Beginn der Arbeiten über die örtlichen Verhältnisse auf der Baustelle und in deren Umfeld mit der Sorgfalt eines erfahrenen Unternehmers zu unterrichten. Er hat insbesondere die Verkehrsanbindungen, die Lager- und Arbeitsflächen sowie die Gegebenheiten der Nachbarbebauung zu prüfen. Spätere Forderungen aufgrund der Unkenntnis dieser Gegebenheiten sind ausgeschlossen.

1.3 Das Angebot muss vollständig sein und alle Leistungen enthalten, die zur funktionsgerechten und mangelfreien Erstellung des Gewerks notwendig sind.

1.4 Alle im Angebot enthaltenen Preise sind Festpreise für die gesamte Dauer der Ausführung.

1.5 Bedingungen des AN werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom AG ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

2. Vertragsgrundlagen

2.1 Für alle vom Auftraggeber erteilten Aufträge gelten als Vertragsgrundlage in der folgenden Rangfolge: das Auftragsschreiben, das Verhandlungsprotokoll, die vorliegenden AGB, das Angebot des AN/Leistungsverzeichnis, VOB/B und VOB/C, alle einschlägigen DIN-Normen sowie die §§ 631 ff. BGB und §§ 650a ff. BGB. Des Weiteren gelten alle geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und behördlichen Vorschriften.

2.2 Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen gilt die oben genannte Rangfolge.

2.3 Das Anordnungsrecht des AG gemäß § 650b BGB wird ausdrücklich vereinbart und umfasst auch Änderungen der Bauumstände und der Bauzeit.

3. Leistungsumfang und Nachhaltigkeit

3.1 Zur ordnungsgemäßen und vollständigen Vertragserfüllung gehören alle Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die zur mangelfreien und funktionsgerechten Erstellung notwendig sind, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht explizit aufgeführt, aber für den Werkerfolg erforderlich sind.

3.2 Die Leistungen umfassen sämtliche Bau- und Betriebsstoffe, Gerätevorhaltungen, Transportkosten sowie Lohn- und Lohnnebenkosten.

3.3 Der AN sichert die Verwendung erprobter, mängelfreier und möglichst umweltfreundlicher Bauprodukte zu. Diese müssen güteüberwacht und zertifiziert sein. Der AN verpflichtet sich, mit dem Angebot eine Liste der geplanten Materialien inklusive aller Nachhaltigkeitsnachweise einzureichen.

4. Leistungsausführung

4.1 Dem AN obliegt die gesamte Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich. Er hat alle Schutzvorgaben der Berufsgenossenschaften strikt einzuhalten.

4.2 Ein deutschsprachiger, bevollmächtigter Vertreter des AN muss während der gesamten Ausführungszeit ständig vor Ort erreichbar sein.

4.3 Der AN hat die Leistungen anderer Gewerke vor Beginn seiner eigenen Arbeiten auf deren Eignung zu prüfen und etwaige Bedenken unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5. Termine und Ausführungsfristen

5.1 Die im Bauzeitenplan oder Auftragsschreiben genannten Termine für Arbeitsbeginn, Zwischenfristen und Fertigstellung sind verbindliche Vertragsfristen.

5.2 Der AN hat die für die Einhaltung der Termine erforderlichen Kapazitäten an Personal und Gerät ohne Mehrkosten für den AG vorzuhalten.

6. Vertragsstrafe, Schadensersatz und Behinderung

6.1 Bei schuldhafter Überschreitung der Fertigstellungsfrist oder verbindlicher Zwischenfristen zahlt der AN eine Vertragsstrafe von 0,3% der Nettoauftragssumme pro Arbeitstag, maximal jedoch 5% der Nettoschlussrechnungssumme.

6.2 Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem AG vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf den Verzugsschaden angerechnet.

6.3 Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung erklärt werden.

6.4 Behinderungen der Ausführung muss der AN dem AG unverzüglich schriftlich anzeigen (§ 6 VOB/B).

7. Anordnungsrechte des Auftraggebers

7.1 Der AG kann Änderungen des Bauentwurfs sowie Änderungen, die zur Erreichung des vertraglichen Werkerfolgs notwendig sind, anordnen (§ 1 Abs. 3, 4 VOB/B sowie § 650b BGB).

7.2 Nachtragsangebote sind vor Ausführung der Leistung einzureichen und bedürfen der schriftlichen Beauftragung durch den AG.

8. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

8.1 Rechnungen sind prüffähig unter Angabe der Projektnummer und aufgeschlüsselt nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses einzureichen.

8.2 Abschlagszahlungen erfolgen monatlich nach nachgewiesenem Leistungsstand. Das Zahlungsziel beträgt 30 Kalendertage nach Rechnungseingang. Voraussetzung ist die Vorlage aktueller Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Krankenkassen, Finanzamt, SOKA-Bau).

8.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß.

8.4 Der AG ist berechtigt, mit Forderungen gegenüber dem AN aufzurechnen.

9. Abnahme

9.1 Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Leistung auf schriftlichen Antrag des AN.

9.2 Eine förmliche Abnahme mit gemeinsamem Protokoll ist zwingend erforderlich.

9.3 Abnahmefiktionen (z.B. durch Inbenutzungnahme oder Zeitablauf) werden ausdrücklich ausgeschlossen.

10. Ersatzvornahme und Kündigung

10.1 Der AG kann bei Verzug oder Mängeln nach erfolgloser Fristsetzung eine Ersatzvornahme auf Kosten des AN durchführen.

10.2 Die Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der VOB/B. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn der AN seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren beantragt wird.

11. Präqualifikation

11.1 Der AN hat auf Verlangen seine Präqualifikation nachzuweisen, insbesondere bei Projekten, die der VOB/A unterliegen.

12. Mängelansprüche und Sicherheitseinbehalt

12.1 Der AN leistet Gewähr für die vertragsgemäße und mangelfreie Ausführung.

12.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von der VOB/B sechs Jahre (72 Monate).

12.3 Der AN ist verpflichtet, Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beseitigen.

12.4 Zur Sicherung der Mängelansprüche behält der AG 5% der Nettoschlussrechnungssumme für die Dauer der Verjährungsfrist ein. Der Einbehalt kann durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft abgelöst werden.

13. Weitervergabe von Leistungen

13.1 Der AN ist verpflichtet, die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Die Weitervergabe an Nachunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.

13.2 Bei unberechtigter Weitervergabe steht dem AG ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

14. Versicherung

14.1 Der AN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nachzuweisen.

14.2 Der Versicherungsschutz muss während der gesamten Bau- und Gewährleistungsfrist bestehen.

15. Sicherheitsleistungen

15.1 Eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Nettoauftragssumme ist innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragserteilung zu stellen.

16. Datenverarbeitung und Datenschutz

16.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.

17. Compliance und Verhaltenskodex

17.1 Der AN erkennt das Compliance-Leitbild der GreenBuild360 GmbH an. Integrität, Umweltschutz und faire Arbeitsbedingungen sind Grundvoraussetzung der Zusammenarbeit.

17.2 Der AN unterstützt den AG bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

18. Urheberrecht

18.1 Der AN räumt dem AG an allen im Rahmen des Auftrags erstellten Plänen, Zeichnungen und Dokumentationen die ausschließlichen Nutzungsrechte ein.

19. Baupartnerschaft und Konfliktlösung

19.1 Die Parteien verpflichten sich zu einer kooperativen Partnerschaft.

19.2 Bei Streitigkeiten gilt ein mehrstufiges System zur außergerichtlichen Beilegung: 1. Klärung durch Projektleitung (innerhalb 14 Tagen), 2. Einbeziehung der technischen/kaufmännischen Leitung, 3. Gespräch der Unternehmensleitungen.

20. Vertraulichkeit

20.1 Alle Projektinformationen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

21. Sonderregelungen "Rebuild-Edition" und Schlussbestimmungen

21.1 Im Rahmen der „Rebuild-Edition“ kommen gebrauchte oder aufbereitete Baustoffe zum Einsatz (Urban Mining). Hierbei sind gebrauchsbedingte optische Abweichungen, die die Funktion nicht beeinträchtigen, kein Mangel.

21.2 Die Verjährungsfrist für Bauteile der Rebuild-Edition kann einzelvertraglich auf 2 Jahre verkürzt werden.

21.3 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.

21.4 Sollten Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der restliche Vertrag wirksam (Salvatorische Klausel).

GreenBuild360 steht für nachhaltiges, modulares Bauen mit Holz, TRIQBRIQ und CLT. Wir kombinieren ökologische Materialien, digitale Planung und schnelle Montage zu kreislauffähigen, zukunftsfähigen Gebäuden – vom Tiny House bis zum Gewerbebau.
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